Versichert sind im Rahmen der Apothekenversicherung SingleRisk® bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für die Durchführung von gesetzlich erlaubten Impfungen und Testungen Point-of-care-Tests (z.B. Grippeschutz, SARS Covid u. dgl.) besteht, sofern die durchführende Person einen entsprechenden Eignungsnachweis im Sinne der gesetzlichen Vorgaben hat.
Die Durchführung der Corona-Tests ist nicht auf die Räumlichkeiten der Apotheke beschränkt. Der Apotheker bzw. dessen Personal kann auch die Tests außerhalb der Apotheken durchführen. Das Arbeiten auf fremden Grundstücken ist mitversichert.
Viele Medikamente müssen im Kühlschrank bei 2 bis 8°C aufbewahrt werden. Dazu gehören zum Beispiel Insuline, Impfstoffe und andere Biologika, einige Augentropfen und Antibiotika-Suspensionen nach der Zubereitung. Einige - aber nicht alle - dürfen nach der Abgabe an die Patienten während einer definierten Zeitspanne bei Raumtemperatur gelagert werden. Die Patienten sollen von den Fachpersonen auf die richtige Lagerung und den korrekten Transport aufmerksam gemacht werden. Kühlpflichtige Medikamente dürfen in der Regel nicht eingefroren werden und sollen nicht mit Kühlelementen oder mit dem Gefrierfach in Kontakt kommen.
Laut § 16 der Apothekenbetriebsordnung sind Apotheken verpflichtet, die Qualität von pharmazeutischen Waren bei der Lagerung sicherzustellen. Nähere Angaben hierzu werden jedoch, auch in der neuen Apothekenbetriebsordnung, nicht aufgeführt. Besonders kritisch sind Temperaturabweichungen bei kühl zu lagernden Arzneimittel.
Die Temperatur spielt auf dem gesamten Weg vom Hersteller bis zum Patienten eine wichtige Rolle (Kühlkette): Hersteller, Lagerräume, Transport zum Grosshandel, Lagerung, Transport mit dem Lieferwagen in die Apotheke, Abgabe, Transport im Auto, Lagerung in der Wohnung.
Im Ernstfall kann der Apotheker bei Ausfall von Medizinkühlschränken daher nicht erkennen, wie lange die Arzneimittel ober- oder unterhalb der Kühltemperatur lagen und damit auch nicht entscheiden, ob die Arzneimittel noch weiter verwendet werden dürfen oder nicht.
In Erweiterung leistet der Versicherer bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko Entschädigung für Medikamente, die durch ein unvorhergesehenes (All-Risk-Deckung) Versagen der Kühleinrichtung verdorben sind.
Der Begriff 'Allgefahren' umschreibt den versicherten Deckungsumfang. Versicherungsschutz besteht grundsätzlich gegen alle Gefahren, die zu einem plötzlich und unvorhersehbar eintretenden Sachschäden führen, sofern im Rahmen der Bedingungen kein Ausschluß vereinbart wurde.
Über die Versicherung für Kühlgut ist der Verderb von Medikamenten und Kühlgut als Folge eines unvorhergesehenen Versagens der Kühleinrichtung oder durch Stromausfall versichert.
Nicht versichert jedoch Schäden, welche nicht durch die o. g. Schilderung eingetreten sind. Dies kann z. B. das nicht korrekte Verschließen der Kühlschranktür oder die falsch eingestellte Temperatur des Kühlschrankes und die damit einhergehende nicht mehr Verwendbarkeit des Kühlgutes sein.
Diese "Differenz" soll mit dem bei ApoRisk erhältlichen Zusatzbaustein abgedeckt werden.
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