Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten von Krankheiten oder Krankheitserregern im Wege einer Einzelanordnung ein Tätigkeitsverbot anordnet.
ApoRisk hat Covid-19 bzw. das neuartige Coronavirus den in den Bedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gleich gesetzt.
Umfang der Entschädigung
Der Versicherer ersetzt im Falle von Tätigkeitsverboten die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen - längstens für sechs Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbotes - zu leisten hat oder;für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung zu leisten hat, wenn das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gerichtet ist. Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.
Unser Angebot ist beispielhaft und freibleibend:
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Für die Mitglieder der Standesorganisationen berechnen wir einen Jahresbeitrag von 500,- EUR zuzüglich Versicherungssteuer.
Höhere Versicherungssummen auf Anfrage.
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