Im Leben ist nicht alles planbar, das Prinzip gilt auch in einem bestorganisierten Apothekenbetrieb. Selbst bei größter Sorgfalt können Sie nicht verhindern, dass Ihr Betrieb von einer behördlichen Maßnahme zum Infektionsschutz betroffen ist und sogar geschlossen werden kann. Wenn es plötzlich zu einer Schließung kommt, kann es für Sie negative wirtschaftliche Folgen haben. Ein Restrisiko, dass Krankheiten oder Krankheitserreger eingeschleppt und durch Ihren Apothekenbetrieb verbreitet werden, besteht immer. Schon beim kleinsten Verdacht, sind aufgrund des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen erforderlich.
Unsere Apothekenversicherung PharmaRisk beinhaltet die Option für die Betriebsschließungsversicherung und bietet genau dann die nötige Sicherheit bei Vermögensschäden: mit einem offenen und dynamischen Katalog von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern bei einer Quarantäne der Apothekenmitarbeiter oder Apothekenschließung ganz oder teilweise nach Einzelanordnung.
Die besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung ist die Betriebsschließungsversicherung. Nach Auftreten einer Quarantäne soll Ihnen die Betriebsschließungsversicherung helfen, den finanziellen Schaden für Lohnkosten nach Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers im Apothekenbetrieb aufzufangen.
Die Betriebsschließungsversicherung für Apotheken leistet, wenn eine gegen den Betrieb gerichtete Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) ergeht, weil dort meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger mit Bezug auf das Infektionsschutzgesetz aufgetreten sind. Es gilt grundsätzlich ein offener, dynamischer Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern. Somit sind auch neu auftretende Krankheiten und Erreger versichert. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nur ein Teil der Apothekenmitarbeiter des Apothekenbetriebes oder eine Filiale betroffen ist. Sofern maßgebliche Betriebsangehörige ein Tätigkeitsverbot erhalten und der Apothekenbetrieb nicht weitergeführt werden kann, besteht ebenfalls eine Leistungspflicht für die Lohnkosten.
ApoRisk hat Covid-19 bzw. das neuartige Coronavirus den in den Bedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gleich gesetzt. Die PharmaRisk Betriebsschließungsversicherung leistet, wenn eine Einzelanordnung ergeht, weil in dem Apothekenbetrieb meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger aufgetreten sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/
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