Es stellt sich des öfteren die Frage, wer den Schaden reguliert, der entsteht, auch wenn die pharmazeutische Tätigkeit bereits beendet wurde und eine Versicherung nicht mehr aktiv besteht. In der Tat ist es keine Seltenheit, dass Apothekenkunden bzw. Patienten noch Jahre nach einer fehlerhaften Behandlung oder Beratung durch den Apotheker/in Schadenersatzansprüche geltend machen.
Im Haftpflichtbereich bei Apotheker werden Schadenersatzansprüche oft stark zeitverzögert gestellt. Bei einem Versichererwechsel, der Berufsaufgabe oder dem Tod des versicherten Apothekers ist es wichtig zu wissen, welcher Versicherer für die Schadenregulierung bevollmächtigt ist. Hier spielt das Schadenereignis eine Rolle, das bedeutet das Ereignis, als dessen Folge der Schaden beim Patienten faktisch eingetreten ist. Unerheblich dabei ist der Zeitpunkt der Ursache, die zum Schadenereignis geführt hat. Ein Beispiel hierfür ist die fehlerhafte Medikamentenabgabe, ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, der durch die Einnahme verursachten Schädigung und nicht der Zeitpunkt der Abgabe und infolgedessen ist grundsätzlich der Versicherer zuständig, bei dem der Apotheker zum Zeitpunkt des Schadeneintritts versichert war.
Eine Nachhaftungsversicherung zu haben ist von großer (elementarer) Bedeutung, da das Risiko besteht, dass Schadenersatzansprüche aus der pharmazeutischen Tätigkeit noch Jahre nach der Berufsaufgabe oder dem Tod des versicherten Apothekers erfolgen können und diese nicht gedeckt sein könnten.
Die Nachhaftungsversicherung ist in den ApoRisk Versicherungskonzepten schon mit eingeschlossen und in dem aktuellen Bedingungswerk ist die Dauer der Nachhaftungsversicherung optional zeitlich unbegrenzt beinhaltet. Um einer Haftung mit dem Privatvermögen bei potenziellen Spätschäden vorzubeugen und geschützt zu sein ist es unerlässlich besonders Altverträge im Bezug auf diese Dauer zu kontrollieren.
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