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Basis-Information


Die Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt den Tierhalter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen vor Schadensersatzansprüchen Dritter gegen ihn, die aufgrund seiner Tierhaltung entstehen können. Anspruchsgrundlage gegen den Tierhalter ist vor allem § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der besagt, dass ein Tierhalter für Schäden, die sein Tier anrichtet, ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden kann.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist vor allem für Halter von größeren Tieren (z. B. Hunde oder Pferde) von Bedeutung, da kleinere Haustiere in der Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen sind.

Vorgeschrieben ist eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nur in einigen Fällen nach Landesrecht ( Landeshundegesetze) und nur für jeweils verschiedene Teilbereiche der Hundepopulation. Im Jahr 2011 gilt die Versicherungspflicht (für Hunde jeglicher Art) für die drei Bundesländer Hamburg, Berlin und Niedersachsen. Einige Versicherer schließen Hunde bestimmter Rassen aus oder erheben dafür erhöhte Beiträge.


Hundehaftpflicht

Die Haftpflicht für Hundehalter ist eine unverzichtbare Versicherung für jeden Hundebesitzer. Aus dem bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich eine Ersatzpflicht für alle Schäden die man -absichtlich oder versehentlich- Anderen zufügt.
Der Hundebesitzer haftet daher unbegrenzt für durch seinen Hund verursachte Schäden.

Die Hundehaftpflichtversicherung unterscheidet hier bei in Hunde welche der Kampfhundeverordnung unterliegen (sogenannte „Kampfhunde") und andere Rassen. Für Kampfhunde gelten in der Regel teurere Tarife, die immer eine Eigenbeteiligung (Selbstbehalt) im Schadensfall vorsehen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist dass auch Mischlinge in denen entsprechende Rassen enthalten sind als Kampfhunde eingestuft werden müssen.

Viele Hundebesitzer unterschätzen das Haftungsrisiko in der Annahme, dass ein gutmütiger Hund keine Schäden verursache. Die Mehrzahl der Schadensfälle wird jedoch nicht durch Agressionen der Hunde verursacht. Vielmehr kommt es zu zahlreichen Schäden durch Beißereien mit dritten Hunden, wobei es für die Ersatzpflicht keine Rolle spielt, ob der eigene Hund lediglich zurückgebissen hat.
Problematisch sind aber vor allem große Schäden, die verursacht werden, weil ein Hund im Spiel oder in einer Schreckreaktion Unfälle verursacht (z.B. auf die Strasse laufen oder erschrockene Radfahrer etc.).

Nicht in jedem Hundehaftpflichtangebot sind Mietsachschäden enthalten. Gerade Mietsachschäden verursachen häufig -wenn auch kleinere- Schadensfälle. Dieses Risiko ist bei einigen Anbietern jedoch im Rahmen der normalen Hundehaftpflicht versicherbar.

Soweit Sie nähere Informationen über die richtige Einordnung Ihres Hundes oder zu Ausschlüssen und Einschlüssen benötigen oder unsicher bezüglich Ihres Bedarfs sind, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Wir beraten Sie gerne -ggf. über eine interaktive Onlineberatung- hinaus, sofern dies erforderlich ist.

 

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