ApoRisk® Apothekenabgabe | Das neue Steuerreformgesetz
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, welcher
Verwandtschaftsgrad zu welcher Erbschaftsteuerklasse zählt und wie hoch
der dazu gehörende Freibetrag ist.
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Steuerklasse |
Verwandtschaftsgrad |
Freibetrag |
|
I |
Ehegatte |
500.000 EUR |
|
Kinder (eheliche, nicht eheliche, adoptierte), Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder |
400.000 EUR |
|
|
Enkel, Urenkel |
200.000 EUR |
|
|
Sonstige (Eltern, Voreltern bei Erwerb von Todes wegen) |
100.000 EUR |
|
|
II |
Eltern, Großeltern bei Zuwendungen unter Lebenden, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte |
20.000 EUR |
|
III |
Sonstige |
20.000 EUR |
|
Eingetragene Lebenspartner |
500.000 EUR |
Die Versorgungsfreibeträge liegen
Auch hier ist eine Kürzung um den Kapitalwert etwaiger Versorgungsbezüge vorzunehmen.
Im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) gibt es drei
Steuerklassen. Die nachfolgende Übersicht zeigt die geltenden
Steuersätze.
|
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs*(§ 10 ErbStG) bis einschließlich |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
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|
I |
II |
III |
|
bis 75.000 EUR |
7 % |
30 % |
30 % |
|
bis 300.000 EUR |
11 % |
30 % |
30 % |
|
bis 600.000 EUR |
15 % |
30 % |
30 % |
|
bis 6 Mio. EUR |
19 % |
30 % |
30 % |
|
bis 13 Mio. EUR |
23 % |
50 % |
50 % |
|
bis 26 Mio. EUR |
27 % |
50 % |
50 % |
|
über 26 Mio. EUR |
30 % |
50 % |
50 % |
|
* Wert des Erbteils |
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Arslan Günder